Neue Rechtslage: Umsatzsteuer für Autorenlesungen

Finanzamt


Hatten wir bei Netzkritzler noch nie: Einen Steuertipp! Wird aber Zeit, zumal sich dieser hier direkt an Autoren richtet: Umsatzsteuer bei Autorenlesungen – neue Rechtslage!

Eine gute Nachricht für Schriftsteller, die das Glück haben, Ihr Buch in einer Autorenlesung vorstellen zu dürfen: Das Finanzgericht Köln hat kürzlich ein Urteil gefällt, welches sich schnellstens rumsprechen muss.

Für eine Autorenlesung sieht das Gesetz nur einen Umsatzsteuersatz von lediglich 7 Prozent vor, und nicht etwa 19 Prozent, wie allgemein angenommen wird.

Juristische Begründung: Bei Autorenlesungen verändert der Autor des Buches regelmäßig seine Stimmlagen und unterbricht die Autorenlesung für Erläuterungen. Aus diesem Grund stufen die Richter des Finanzgerichts Köln die Autorenlesung als „Gattung der Kleinkunst“ ein (FG Köln, Urteil vom 30.8.2012, Az. 12 K 1976/11).
Hinzu kommt, dass bei manchen Lesungen oder Leseshows weitere künstlerische Aspekte wie die musikalische Begleitung die Gesamtveranstaltung mit einer Theateraufführung vergleichbar stellen.

Hier geht es zum Urteil: www.justiz.nrw.de
(und hier zur vollständigen Entscheidung)
Den Artikel ist in aller Ausführlichkeit bei Leuchtfeder.de nachzulesen.

Dust Money

Bilder: Zomkachu Pokebrain

Du musst eingeloggt sein, um zu kommentieren.